AGB

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende ABGs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

II. Umsetzung von Aufträgen

1. Vom Auftragnehmer übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihm alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

3. Die vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind für den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum verbindlich. Änderungs- oder Sonderwünsche des Auftraggebers können die Preiskalkulation verändern.

III. Auftragserteilung an Dritte

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung er vertragsgemäß mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

3. Aufträge an Werbeträger erteilt der Auftragnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Werbungdurchführenden keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt lediglich als Mittler auf.

IV. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit unterbreitet Baumann & Baltner dem Kunden ein Angebot in schriftlicher Form. Ist kein Angebot erstellt und vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der Beauftragung für die jeweilige Leistungsart gültige Stundensatz. Wenn infolge nachträglicher Änderungs-und Ergänzungswünsche des Auftraggebers ein Mehraufwand entsteht – ausgenommen ausdrücklich schriftlich vereinbarte und im Auftragsumfang enthaltene Korrekturstufen – wird dieser als zusätzlicher Aufwand mit den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Sind keine ausdrücklich genannten Korrekturstufen vereinbart, gilt eine Korrekturstufe inklusive. Gleiches gilt für den entstehenden Mehraufwand infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhaft gelieferter Angaben, die zu Korrekturen, teilweiser oder vollständiger Wiederholung der Arbeiten führen. Verzögert sich dadurch die Fertigstellung, trägt der Auftraggeber den Schaden, sofern er diesen zu vertreten hat. Korrekturen die nach Fertigstellung/Produktionsbeginn anfallen, werden ebenfalls berechnet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.

4. Werden vom Auftragnehmer im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Auftraggeber anderweitig vergeben, so berechnet der Auftragnehmer die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über den Auftragnehmer abgewickelt, berechnet er 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.

5. Kommt eine vom Auftragnehmer ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers davon unberührt.

6. Der Beschaffungs-, Organisations-und Überwachungsaufwand des Auftragnehmers wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.

IV./I Erwerb der Reinzeichnungsdaten

Der Auftraggeber kann durch eine zusätzliche Buy-Out-Gebühr in Höhe von 150 % der ursprünglichen Erstellungskosten die offenen Dateien erwerben.

V. Zahlung

1. Die Zahlung hat 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. IV. / IV.I nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

6. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

VI. Lieferung

1. Die Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von ihm zur Versendung gebracht sind.

2. Soll die Ware, egal mit welchem Medium, versendet werden, geht die Gefahr (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung) auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

4. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

5. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck-und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

8. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe des Auftragnehmers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

VII. Präsentation

1. Wird der Auftragnehmer mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

2. Jegliche, auch teilweise Verwendung vom Auftragnehmer, mit dem Ziel des Vertragsabschlusses, vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Bei Be-oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be-oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

IX. Urheberrecht

Das Urheberrecht für alle dem Auftraggeber überlassenen Arbeiten verbleibt bei der Agentur Baumann & Baltner. Dies gilt auch für Vorentwürfe, Entwürfe und in Pitches erstellte Inhalte. Eingeschlossen sind ebenfalls alle Inhalte, die mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt wurden.

X. Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

2. Alle präsentierten Konzepte und Ideen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt.

3. Die erstellte Ausarbeitung und das Recht zur Nutzung der Arbeiten bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn für die Präsentation ein Honorar bezahlt wurde.

4. Jegliche Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung, Nachbildung, Ausstellung und Verbreitung der Arbeiten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

5. Zur Ausführung der Entwurfsarbeiten ist nur der Auftragnehmer berechtigt. Das gilt auch für einzelne Bestandteile der Ausarbeitung.

6. Werden die Konzepte und Ideen nicht entsprechend verwertet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Inhalte in vollem Umfang oder teilweise für andere Zwecke einzusetzen.

7. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

8. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte für einen in Absprache mit dem Auftraggeber näher zu bestimmenden Zeitraum. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere nach Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Zieht dieser zur Vertragserfüllung Dritte heran, erwirbt er, soweit möglich, deren Nutzungsrechte und überträgt diese dem Auftraggeber. Dieser trägt die Kosten.

9. Für vom Kunden zur Veröffentlichung geliefertes Bildmaterial o. ä. besteht die Prüfpflicht betreffend der Nutzungs-und Urheberrechte Dritter sowie Sicherstellung der erteilten Rechteeinräumung durch den Urheber zur Verwertung beim Kunden.

XI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware und Leistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor-und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung/Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucke) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

XII. Haftung

1. Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,

– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,

– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,

– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern XI. und XII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer XII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

XIV. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XV. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XVI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XVII. Datenschutz

Der Auftragnehmer behandelt personenbezogene Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Die Nutzung der Webseite baumann-baltner.de ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf den Seiten der Agentur Baumann & Baltner personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

XVIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Baumann & Baltner GmbH & Co. KG
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